Erste Rsp
ABGB § 1325
Unter der Voraussetzung, dass das Unfallopfer schwerste Verletzungen erlitten hat, erscheint die Haftung des Schädigers für krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) gerechtfertigt, die bei einem nahen Angehörigen des Verletzten durch die Unfallnachricht ausgelöst worden sind. Von schwersten Verletzungen ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Nachricht objektiv akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit bestand. Die nachträgliche Besserung dieses Zustandes lässt den Haftungsgrund nicht entfallen.