ZÄG § 26c Abs 6
ABGB § 1295 Abs 1
Mit § 26c Abs 6 ZÄG, der am 19. 8. 2010 in Kraft getreten ist, wurde ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegen die Berufshaftpflichtversicherung des schädigenden Zahnarztes eingeführt. Mangels besonderer Übergangsregelungen erfasst diese Bestimmung nur Ersatzansprüche, die aus Schadensereignissen abgeleitet werden, welche nach Inkrafttreten eingetreten sind.