ABGB § 364 Abs 2
ZPO § 228
Ob eine Emission ortsüblich ist, hängt von den tatsächlich bestehenden Verhältnissen in der Umgebung der Liegenschaften ab. Umgebung ist dabei weiträumig als der umgebende Gebiets- oder Stadtteil mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen ("Viertel") zu verstehen. Flächenwidmungsplänen kommt bei Beurteilung der Ortsüblichkeit nur Indizfunktion zu.