Die Sonderregeln der EuGVVO für Arbeitsverträge gelten gem Art 18 Abs 2 EuGVVO auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar seinen Sitz in einem Drittstaat hat, aber über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, zu der der Arbeitnehmer in betrieblicher Beziehung steht. Im Fall eines Arbeitnehmers, der als Kraftfahrer für die algerische Botschaft in Deutschland tätig war, kam der EuGH (C-154/11 , Mahamdia/Demokratische Volksrepublik Algerien) zum Schluss, dass auch die Botschaft eines Drittstaats eine Niederlassung im Sinn dieser Bestimmung ist. Unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fällt und somit die Staatenimmunität nicht eingreift, könne der Drittstaat als Arbeitgeber - gestützt auf die Gerichtsstände nach Art 19 EuGVVO - in der EU auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag in Anspruch genommen werden.