ZPO §§ 28, 30, 38 Abs 2, § 155 Abs 1
ABGB § 275
Die Befreiung von der Anwaltspflicht nach § 28 ZPO gilt auch für Parteien, für die im Prozess ein Rechtsanwalt als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter einschreitet.
ZPO §§ 28, 30, 38 Abs 2, § 155 Abs 1
ABGB § 275
Die Befreiung von der Anwaltspflicht nach § 28 ZPO gilt auch für Parteien, für die im Prozess ein Rechtsanwalt als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter einschreitet.