ABGB § 1233
EO § 35
Wenn ein Ehegatte bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden eine Schuld des anderen Ehegatten aus dem Gesamtgut begleicht, steht ihm kein Rückgriffsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zu.
ABGB § 1233
EO § 35
Wenn ein Ehegatte bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden eine Schuld des anderen Ehegatten aus dem Gesamtgut begleicht, steht ihm kein Rückgriffsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zu.