Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-128/11 , UsedSoft/Oracle International darf Downloadsoftware vom Käufer ungeachtet einer entgegenstehenden Lizenzbestimmung weiterveräußert werden, weil das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem Erstverkauf (dh der Übermittlung der Programmkopie und der Einräumung eines zeitlich nicht begrenzten Nutzungsrechts gegen Entgelt) iSd Art 4 Abs 2 RL 2009/24/EG erschöpft ist. Nicht zulässig sei jedoch die Aufspaltung und bloß teilweise Weiterveräußerung einer für eine bestimmte Nutzerzahl erworbenen Programmlizenz. Dem Urheberrechtsinhaber stehe es frei, alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel einzusetzen, um sicherzustellen, dass die Programmkopie des Erstkäufers beim Weiterverkauf unbrauchbar gemacht wird.