Wie nach den österreichischen Jagdgesetzen werden nach deutschem Recht Eigentümer von jagdlich nutzbaren Grundflächen - sofern sie nicht über die für eine Eigenjagd erforderliche Größe verfügen - zwangsweise Mitglied einer Jagdgenossenschaft und sind verpflichtet, die Jagdausübung auf ihrem Grund zu dulden. Aufgrund der Beschwerde eines Grundeigentümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, befasste sich vor Kurzem die Große Kammer des EGMR (9.300/07, Herrmann v Deutschland) mit dieser Rechtslage und gelangte zur Auffassung, dass es sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Eigentums (Art 1 1. ZP EMRK) handelt.