Zu 7 Ob 68/11t: Eine Vertragsklausel, wonach eine bestimmte Erklärung des Unternehmers dem Verbraucher "an die zuletzt bekannt gegebene Adresse" übermittelt werden kann, ist im Verbandsprozess als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG zu werten, weil bei kundenfeindlichster Auslegung die Zustellung an die dem Unternehmer zuletzt bekannt gewordene Anschrift selbst dann zugelassen wird, wenn diese nicht vom Verbraucher, sondern von einer anderen Person mitgeteilt worden ist.