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P. Bydlinski, Anm zu JBl 2012, 310.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2012/466Zak 2012, 240 Heft 12 v. 3.7.2012

Zu 7 Ob 68/11t: Eine Vertragsklausel, wonach eine bestimmte Erklärung des Unternehmers dem Verbraucher "an die zuletzt bekannt gegebene Adresse" übermittelt werden kann, ist im Verbandsprozess als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG zu werten, weil bei kundenfeindlichster Auslegung die Zustellung an die dem Unternehmer zuletzt bekannt gewordene Anschrift selbst dann zugelassen wird, wenn diese nicht vom Verbraucher, sondern von einer anderen Person mitgeteilt worden ist.

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