Nach 7 Ob 138/11m = Zak 2011/719, 382 kann ein als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge iSd §§ 108g ff EStG abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer vor Ablauf von zehn Jahren nicht aufgekündigt werden (siehe auch 7 Ob 40/12a = Zak 2012/411, 214). Die Autoren untersuchen die Frage, ob in Hinblick auf die vom OGH in stRsp vertretene Pflicht des Versicherers zur Zurückweisung unzulässiger oder unwirksamer Kündigungserklärungen eine während dieses Zeitraums erfolgte Kündigung dennoch wirksam ist, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht unverzüglich auf die Unwirksamkeit hingewiesen hat. Ihrer Auffassung nach schließt der Zweck der in § 108g Abs 1 Z 2 EStG vorgesehenen zehnjährigen Bindung die Möglichkeit des Wirksamwerdens der fristwidrigen Kündigung aus.