Nach Ansicht des Autors muss die für die Höhe des Prozesskostenersatzes maßgebliche Bewertung des Verfahrensgegenstandes eines Erbrechtsstreits bereits in der Erbantrittserklärung vorgenommen werden; mangels Bewertung sei der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG heranzuziehen. Die Gegenansicht, die vom LG Linz in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (15 R 465/11z) vertreten worden sei, lasse die Bewertung noch in der Kostennote zu. Dies verunmögliche die rechtzeitige Einschätzung des Prozesskostenrisikos durch die Parteien. Ein unkalkulierbares Kostenrisiko gefährde jedoch die Rechtssicherheit.