ABGB § 1295 Abs 1, § 1323
EGUStG 1972: Art XII Z 3
Der Schadenersatz für eine Sache oder Leistung kann inklusive Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Ob dem Schädiger gegenüber dem Geschädigten ein Rückersatzanspruch gem Art XII Z 3 EGUStG 1972 in Höhe jenes Umsatzsteuerbetrags zusteht, den dieser als Vorsteuerabzug geltend machen könnte, ist im Schadenersatzprozess nicht zu prüfen. Dies gilt auch bei Zuspruch des Deckungskapitals.