ABGB §§ 1295 Abs 1, 1298, 1304, 1311
StVO § 11 Abs 1
Wenn der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ableitet, trifft ihn die Beweislast für die objektive Übertretung der Norm. Der Schädiger hat zu beweisen, dass ihm die Übertretung nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn daran kein Verschulden trifft.