ABGB § 1311
StVO § 2 Abs 1 Z 3c, § 19 Abs 4
Der Nachrang beim Einfahren in einen Kreisverkehr aufgrund des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" besteht nicht gegenüber einem nachfolgenden schnelleren Fahrzeug, das sich beim Überfahren der Begrenzungslinie noch nicht im Kreisverkehr befand.