MRG § 24
ABGB § 863
Eine Gemeinschaftsanlage liegt vor, wenn es jedem Mieter rechtlich freisteht, die Anlage - gegen Beteiligung an den Betriebskosten - zu benützen. Dies folgt bei der verfahrensgegenständlichen Liftanlage daraus, dass der Vermieter durch Aushändigung der für die Benützung erforderlichen Schlüssel mit allen Mietern konkludente Benützungsvereinbarungen abgeschlossen hat.