BTVG § 16
ABGB § 1396
Wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für Mängel gegen den Bauträger unmöglich oder erheblich erschwert ist (insb aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens), kann der Erwerber gem § 16 BTVG die Abtretung jener Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verlangen, die dem Bauträger aufgrund mangelhafter Leistungen gegenüber Dritten zustehen. Der Rechtsübergang tritt bereits mit dem Einlangen des Verlangens beim Bauträger ein.