ABGB §§ 938, 1002
AußStrG §§ 2, 45, 147, 166
Spenden, die im Rahmen einer Hilfsaktion für eine kranke Person auf das Anderkonto eines Rechtsanwalts eingezahlt wurden, stellen mangels geeigneten Übereignungsakts keine direkten Schenkungen an die Begünstigte dar. Der Rechtsanwalt ist im Auftrag der Spender uneigennütziger Treuhänder des Guthabens, über das er gegenüber der Bank allein verfügen kann, und hat es widmungsgemäß zu verwenden. Wenn die ursprüngliche Widmung aufgrund des Todes der begünstigten Person nicht mehr verwirklichbar ist, kann der Auftrag im übertragenen Sinn so verstanden werden, dass die Spenden zugunsten anderer Personen in der gleichen Lage verwendet werden können. Bei der Inventarisierung des Nachlassvermögens des Begünstigten sind die Spenden nicht zu berücksichtigen.