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Aufhebung des Mietvertrags wegen eigenmächtiger Mitbenützung eines anderen Bestandobjekts

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2012/419Zak 2012, 216 Heft 11 v. 19.6.2012

ABGB § 1118

MRG § 30 Abs 2 Z 3

Die Vertragsaufhebung gem § 1118 ABGB wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs setzt kein Verschulden des Mieters voraus. Es genügt, dass das nachteilige Verhalten dem Mieter bewusst war oder - nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Mieters - bewusst hätte sein müssen. Der Aufhebungsgrund muss im Zeitpunkt des Zugangs der Aufhebungserklärung vorliegen; nachträgliche Änderungen (etwa Verhaltensänderungen des Mieters) sind bedeutungslos.

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