ABGB § 1118
MRG § 30 Abs 2 Z 3
Die Vertragsaufhebung gem § 1118 ABGB wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs setzt kein Verschulden des Mieters voraus. Es genügt, dass das nachteilige Verhalten dem Mieter bewusst war oder - nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Mieters - bewusst hätte sein müssen. Der Aufhebungsgrund muss im Zeitpunkt des Zugangs der Aufhebungserklärung vorliegen; nachträgliche Änderungen (etwa Verhaltensänderungen des Mieters) sind bedeutungslos.