GBG § 75 Abs 2, § 76
AußStrG § 11
Nach dem Vollzug der bewilligten Eintragung kann der Grundbuchantrag nicht mehr zurückgezogen werden.
GBG § 75 Abs 2, § 76
AußStrG § 11
Nach dem Vollzug der bewilligten Eintragung kann der Grundbuchantrag nicht mehr zurückgezogen werden.