Die einjährige Frist, um einen Aufteilungsantrag einzubringen (§ 95 EheG), läuft idR ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Eine Versäumung der Frist hat für die Parteien die Konsequenz des Anspruchsverlusts. Die Frage, ob in Ehesachen Teilentscheidungen bzw Teilrechtskraft möglich sind, hat daher auch für die Einhaltung dieser Frist große Bedeutung. Der Beitrag behandelt diese damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Fragen und beleuchtet auch die rechtliche Problematik der Unterbrechung bzw Hemmung der Aufteilungsfrist. Die Autorin war hinsichtlich eines Teilbereichs dieser Fragenkomplexe für eine Rechtsanwaltskanzlei beratend tätig.