Neben der Geltungskontrolle gem § 864a ABGB (siehe dazu die Judikaturübersicht in Zak 2012/169, 83) ist für AGB in § 879 Abs 3 ABGB eine besondere Inhaltskontrolle vorgesehen. Eine AGB-Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach dieser Bestimmung nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu den Einzelfallentscheidungen, die zu dieser Bestimmung ergangen sind.