Nach EuGH C-402/07, Sturgeon/Condor und C-432/07, Böck ua/Air France = Zak 2009/673, 418 steht der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO nicht nur im Fall der Flugannullierung, sondern auch im Fall einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden zu. In den kürzlich vorgelegten Schlussanträgen zu den verbundenen Rs C-581/10, Nelson/Deutsche Lufthansa und C-629/10, TUI Travel ua hat der Generalanwalt vorgeschlagen, diese Judikatur trotz der von Verfahrensparteien vorgebrachten Bedenken zu bestätigen. Die dargelegte Auslegung der Fluggäste-VO sei begründet und mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit sowie mit dem Montrealer Luftverkehrsübereinkommen vereinbar.

