ABGB § 140
Aufwendungen für den allgemeinen Schul- oder Studienbedarf des Kindes (Schreibmaterial, Skripten, Taschenrechner, USB-Stick, ÖH-Beiträge usw) begründen ebenso wenig einen Sonderbedarf wie Fahrtkosten (Fahrscheine, Studententicket).
Bei den Anschaffungskosten der für das Studium der Umweltsystemwissenschaften notwendigen Computerausstattung (Computer und Drucker) handelt es sich um einen Sonderbedarf.