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Aufwendungen für Studium als Sonderbedarf?

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/233Zak 2011, 134 Heft 7 v. 19.4.2011

ABGB § 140

Aufwendungen für den allgemeinen Schul- oder Studienbedarf des Kindes (Schreibmaterial, Skripten, Taschenrechner, USB-Stick, ÖH-Beiträge usw) begründen ebenso wenig einen Sonderbedarf wie Fahrtkosten (Fahrscheine, Studententicket).

Bei den Anschaffungskosten der für das Studium der Umweltsystemwissenschaften notwendigen Computerausstattung (Computer und Drucker) handelt es sich um einen Sonderbedarf.

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