Pro Jahr verletzen sich rund 5.000 Menschen beim Rodeln schwer. Auch der Trend zum Nachtrodeln (rund 1/3 aller Unfälle passieren in der Nacht; vgl http://www.kfv.at/size1/kfv/landesstellen/wien/presse/presse-details-wien/artikel/2401 [14. 4. 2011]) spiegelt sich in den Unfallzahlen wider. Grund genug, die haftungsrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten der Freizeitrodler zu eruieren. Nach stRsp ist ein Rodler grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (6 Ob 167/05k; 1 Ob 104/10s uva). Verwirklichen sich also jene Risiken, die mit dem Rodeln naturgemäß verbunden sind, wird aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Rodlers generell keine Ersatzpflicht Dritter (Rodelbahnbetreiber, anderer Rodler etc) gegeben sein. Bestehen dagegen ob eines pflichtwidrigen Verhaltens anderer Personen Ersatzansprüche des Rodlers, ist die Frage bedeutend, ob und inwieweit den Sportler aufgrund eigenen sorglosen Verhaltens ein (anspruchsverkürzendes oder -verhinderndes) Mitverschulden trifft.