Aus Anlass von Beschwerden hat der VfGH beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit von § 26 Abs 1 und 1a GGG über die Berechnung der Eintragungsgebühr im Grundbuch von Amts wegen zu prüfen (B 1306/09, B 773/10). Bedenken an der Sachlichkeit dieser Regelungen bestünden insofern, als die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach den Regeln für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ermittelt wird, die beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken im Regelfall auf den Wert der Gegenleistung (dh den vereinbarten Kaufpreis oder den gemeinen Wert des eingetauschten Grundstücks), beim unentgeltlichen Erwerb und bei Sonderkonstellationen des entgeltlichen Erwerbs hingegen auf den (ein- oder dreifachen) Einheitswert abstellen. Da notorisch sei, dass zwischen dem Kaufpreis oder Verkehrswert und dem (dreifachen) Einheitswert erhebliche Unterschiede bestehen, scheine dies dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der Gerichte ohne sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren zu entrichten sind.