Nach der Stichtagsregelung in §§ 38, 39 Abs 1 KSchG war das neue Konsumentenschutzrecht nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. 10. 1979 eingegangen wurden. Bald 32 Jahre danach zieht eine aktuelle "Klauselentscheidung" des 2. Senats diese Übergangsregelung in Zweifel. Zu Unrecht, wie nachstehender Beitrag zeigen will.