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Der temporale Anwendungsbereich des KSchG

ThemaMag. Markus KellnerZak 2011/193Zak 2011, 110 Heft 6 v. 5.4.2011

Nach der Stichtagsregelung in §§ 38, 39 Abs 1 KSchG war das neue Konsumentenschutzrecht nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. 10. 1979 eingegangen wurden. Bald 32 Jahre danach zieht eine aktuelle "Klauselentscheidung" des 2. Senats diese Übergangsregelung in Zweifel. Zu Unrecht, wie nachstehender Beitrag zeigen will.

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