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Hausmann, Anm zu wobl 2011/18.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtZak 2011/184Zak 2011, 100 Heft 5 v. 22.3.2011

Zu 3 Ob 179/10k = Zak 2011/24, 18: Die Berücksichtigung des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG bei der Meistbotsverteilung nach Zwangsversteigerung des Mit- und Wohnungseigentumsanteils setzt nicht voraus, dass die Anmerkung der zur Geltendmachung der gesicherten Forderung erhobenen Klage im Grundbuch bereits bewilligt und vollzogen ist. Das Vorzugspfandrecht sichert gem § 216 Abs 1 Z 3 EO lediglich aus den letzten fünf Jahren vor Zuschlagserteilung rückständige Forderungen, wobei es nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Leistungstermin der zugrunde liegenden Aufwendungen ankommt.

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