Zu 3 Ob 179/10k = Zak 2011/24, 18: Die Berücksichtigung des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG bei der Meistbotsverteilung nach Zwangsversteigerung des Mit- und Wohnungseigentumsanteils setzt nicht voraus, dass die Anmerkung der zur Geltendmachung der gesicherten Forderung erhobenen Klage im Grundbuch bereits bewilligt und vollzogen ist. Das Vorzugspfandrecht sichert gem § 216 Abs 1 Z 3 EO lediglich aus den letzten fünf Jahren vor Zuschlagserteilung rückständige Forderungen, wobei es nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Leistungstermin der zugrunde liegenden Aufwendungen ankommt.