ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Wenn der Arzt Untersuchungsergebnisse nicht dokumentiert hat, trifft ihn die Beweislast dafür, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keine (auch nur unspezifischen) Auffälligkeiten vorlagen, deren Wahrnehmung zu einer früheren Diagnose der Krankheit geführt hätten. Diese Beweislastumkehr ist auch bei Hebammen und anderen medizinischen Berufen heranziehbar.