ABGB § 140
Eine liechtensteinische Kinderrente, die aufgrund des Rentenanspruchs des geldunterhaltspflichtigen Elternteils direkt an den obsorgeberechtigten, betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, ist in voller Höhe auf den vom Geldunterhaltspflichtigen geschuldeten Kindesunterhalt anzurechnen.