Während die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, die bei Geburten ab 2010 beantragt werden kann, nicht rückzahlbar gestaltet ist, ist hinsichtlich des bis dahin unter bestimmten Voraussetzungen zustehenden Zuschusses eine als einkommensabhängige Abgabe gestaltete Rückzahlungspflicht vorgesehen. Wenn der Zuschuss einem alleinstehenden Elternteil gewährt wurde, ist gem § 18 Abs 1 Z 1 KBGG der andere Elternteil rückzahlungspflichtig. Der VfGH (G 184-195/10) hat die letztgenannte Regelung vor Kurzem als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt, dass sie generell nicht mehr anzuwenden ist. Die Abgabepflicht des anderen Elternteils verstoße insb deshalb wegen Unsachlichkeit gegen den Gleichheitssatz, weil allfällige Unterhaltsleistungen des Abgabepflichtigen an den betreuenden Elternteil und dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber (anderen) Kindern nicht hinreichend berücksichtigt würden.