Der Autor weist darauf hin, dass die auf Schadenersatzansprüche nach internationalen Verkehrsunfällen anzuwendende Rechtsordnung in jenen 12 EU-Mitgliedstaaten, die (wie Österreich) Vertragsstaaten des Haager Straßenverkehrsübereinkommens sind, nicht nach der Rom II-VO 864/2007 , sondern nach diesem Übereinkommen zu ermitteln ist. Anhand mehrerer Beispielfälle zeigt er auf, dass durch die bei Verkehrsunfällen regelmäßig mögliche Wahl zwischen verschiedenen internationalen Gerichtsständen in Verbindung mit den zum Teil unterschiedlichen Anknüpfungspunkten der VO (siehe Zak 2007/471, 271) und des Übereinkommens unter Umständen das anwendbare Recht beeinflusst werden kann. Durch die Rom II-VO habe forum shopping daher nicht an Bedeutung verloren.