WEG §§ 20, 21
Nach Beendigung seiner Funktion hat der Verwalter alle seine Tätigkeit betreffenden Belege ohne Verzug im Original an den neuen Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Die Herausgabepflicht ist nicht an die vorherige Entlastung des Verwalters bzw die Genehmigung der von ihm vorgelegten Rechnungen gebunden.