ABGB § 215 Abs 1
Wenn die vom Jugendwohlfahrtsträger gem § 215 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme der Pflege und Erziehung bereits beendet ist, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des durch die Maßnahme in seinem Obsorgerecht eingeschränkten Elternteils über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden.