ABGB §§ 140, 149, 154 Abs 3, §§ 271, 709, 711
AußStrG § 133
Die Abdeckung von Ausbildungs- und Internatskosten in Höhe von 1.500 € pro Monat aus einem Wertpapiervermögen mit einem Wert von ca 160.000 €, das dem Kind vom verstorbenen Elternteil vermacht worden ist, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Eine Interessenkollision, welche die Bestellung eines Kollisionskurators zur Vertretung des Kindes erforderlich machen würde, liegt nicht vor, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil, der gegenüber der Ausbildungsstätte Schuldner ist, nicht die gesamten Ausbildungskosten aus dem Vermögen des Kindes abdecken will (hier: nur 1.500 € von insgesamt 2.400 € pro Monat), sondern einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Teil selbst übernimmt, und es sich bei der Internatsausbildung um einen berücksichtigungswürdigen Sonderbedarf handelt.