Nach der Rsp zu § 595 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor SchiedsRÄG 2006 macht nur die gänzliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht den Schiedsspruch anfechtbar und unwirksam (RIS-Justiz RS0045092). Aus dem kurzen Zurückweisungsbeschluss 3 Ob 122/10b, der zum Anerkennungsversagungsgrund des Art V Abs 1 lit b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ergangen ist, leitet der Autor ab, dass der OGH in Zukunft bereit sein könnte, seine Judikatur zu überdenken und den Aufhebungsgrund (jetzt: § 611 Abs 2 Z 2 ZPO) weiter zu ziehen.