PHG § 1 Abs 1
ZPO §§ 41, 55
Vor der Dacheindeckung mit Dachziegeln verlegte der Eigentümer auf seinem Einfamilienhaus als Zusatzschutz vor Wassereintritten fachgerecht eine Dachfolie, die in den folgenden Jahren aufgrund eines Produktfehlers (mangelnde Hitzebeständigkeit) schadhaft wurde bzw sich auflöste. Schäden an der Bausubstanz sind bisher nicht aufgetreten. Bei der Sanierung müssen die Dachziegel abgenommen und nach Austausch der Folie wieder aufgelegt werden. Die dafür erforderlichen Kosten stellen einen reinen Vermögensschaden dar, für den der Hersteller der Dachfolie im Rahmen der Produkthaftung nicht einzustehen hat.