GBG §§ 31, 82a, 94
ABGB §§ 897, 1426
Wenn eine Zahlung zur Bedingung des Rechts bzw der Eintragung des Rechts gemacht wurde, setzt die Einverleibung die Vorlage einer beglaubigt unterfertigten Quittung des Gläubigers voraus. Im Fall des Nachweises einer Zahlung an den Rechtsvertreter des Gläubigers muss auch urkundlich nachgewiesen werden, dass die Leistung an den Zahlungsempfänger schuldbefreiend erfolgen konnte.