EheG § 95
ABGB §§ 1497, 1501
Wenn nur der Verschuldensausspruch des Scheidungsurteils mit einem Rechtsmittel angefochten wird, erwächst der Scheidungsausspruch in Rechtskraft. Dies löst den Lauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs aus.