Der Arzt schuldet in aller Regel die gebotene Sorgfalt, nicht einen Erfolg. Daraus ergibt sich für die Behauptungs- und Beweislast folgendes Grundschema :
Der Geschädigte (Patient) hat
- den Schaden (Umfang, Höhe),
Der Arzt schuldet in aller Regel die gebotene Sorgfalt, nicht einen Erfolg. Daraus ergibt sich für die Behauptungs- und Beweislast folgendes Grundschema :
Der Geschädigte (Patient) hat
- den Schaden (Umfang, Höhe),