Mit dem Erk B 87/10 hat der VfGH eine Disziplinarstrafe, die gegen einen Rechtsanwaltsanwärter wegen einer als Herabwürdigung des Gegenanwalts beurteilten Äußerung in einer von ihm verfassten gerichtlichen Eingabe verhängt worden war, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufgehoben. Da gem § 15 RAO nur ein Rechtsanwalt, nicht jedoch ein Rechtsanwaltsanwärter Eingaben an Gerichte und Behörden unterfertigen darf, sei die Behörde bei der Erlassung des Strafbescheides durch Verkennen der Rechtslage willkürlich vorgegangen. Beleidigende Äußerungen in gerichtlichen Eingaben seien dem unterfertigten Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die den Schriftsatz im Innenverhältnis für den Rechtsanwalt vorbereitet hat.