Weder die Hochschuldiplom-RL 89/48/EWG noch die RL 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat stehen nach Ansicht des EuGH (C-359/09 , Ebert/Budapesti Ügyvédi Kamara) einer nationalen Regelung entgegen, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats die Verpflichtung vorsieht, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Aufnahmemitgliedstaats zu sein. Das Ausgangsverfahren betraf einen deutschen Rechtsanwalt, der seit Ende der 1990er-Jahre in Ungarn lebt, dort die Rechtsanwaltstätigkeit aufgrund der Eintragung in das Verzeichnis der europäischen Juristen unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben darf und nun auch die ungarische Berufsbezeichnung "ügyvéd" führen wollte, obwohl er nicht Mitglied einer ungarischen Rechtsanwaltskammer ist.