ABGB § 828
WEG § 2
Bei der Umwidmung der 67 m2 großen, zu den Allgemeinteilen des Wohnungseigentumshauses zählenden Hausbesorgerwohnung in ein Wohnungseigentumsobjekt, der Begründung von Wohnungseigentum daran und der Veräußerung dieses Objekts zum Verkehrswert handelt es sich nicht um Verwaltungsmaßnahmen, sondern um Verfügungen über das gemeinsame Eigentum. Die fehlende Zustimmung der Minderheit zu diesen Verfügungen kann nicht durch das Außerstreitgericht ersetzt werden.