MRG § 3
Die Decke zwischen zwei Geschoßen gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses, die unabhängig vom Vorliegen eines ernsten Schadens in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. Die Erhaltungspflicht hinsichtlich eines Allgemeinteils besteht auch dann, wenn das Ergebnis der Erhaltungsmaßnahme nur in einem Mietobjekt spürbar wird.