Mit dem Erk G 280/09 hat der VfGH den Gesetzesprüfungsantrag des LG Wels zu § 54 Abs 1a ZPO (22 R 249/09p = Zak 2009/650, 402) abgewiesen. Die Rechtsfolge, dass das Gericht bei Fehlen fristgerechter Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners auch Kosten zusprechen müsste, deren Verzeichnung auf Schreib- bzw Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruht, sei zwar tatsächlich als unsachlich zu bewerten. Im Rahmen verfassungskonformer Interpretation sei die Norm jedoch dahin auszulegen, dass das Gericht solche Fehler dennoch zu korrigieren hat. Allerdings wurde der Wortlaut des § 54 Abs 1a ZPO mit dem insoweit am 1. 1. 2011 in Kraft getretenen BudgetbegleitG 2011 (siehe Zak 2011/8, 4 und 2010/751, 429) insofern präzisiert, als das Gericht seiner Entscheidung eine unbestrittene Kostennote nun ausdrücklich "ungeprüft" zugrunde zu legen hat (unvertretene Parteien sind von dieser Rechtsfolge ausgenommen). Ob eine verfassungskonforme Interpretation der Neufassung im oben beschriebenen Sinn möglich ist, ist daher zweifelhaft.