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Prozesskostenhilfe an juristische Personen

In aller KürzeZak 2011/36Zak 2011, 22 Heft 2 v. 1.2.2011

Nach dt Recht unterliegt die Prozesskostenhilfe an juristische Personen strengeren Voraussetzungen als im Fall von natürlichen Personen, weil ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung oder -durchsetzung erforderlich ist (§ 116 dt ZPO). Vor dem Hintergrund eines Staatshaftungsprozesses, den eine GmbH aufgrund verspäteter Richtlinienumsetzung eingeleitet hatte, befasste sich der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-279/09 , DEB mit der Gemeinschaftsrechtskonformität dieser Regelung in Hinblick auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art 47 der EU-Grundrechtecharta (die Prozesskostenhilfe-RL 2003/8/EG war mangels grenzüberschreitenden Bezugs nicht anzuwenden). Dieser Grundsatz sei dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist. Die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bzw der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts könne umfasst sein, hänge aber von der Situation der Gesellschaft ab. Der nationale Richter habe jeden Einzelfall auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Bei dieser Prüfung sei bei juristischen Personen neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gesellschaftsform, die Bedeutung des Rechtsstreits, das Bestehen bzw Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft der Gesellschafter zu berücksichtigen. In diesem Licht ist wohl auch § 63 ZPO idF des BudgetbegleitG 2009, der die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt, "grundrechtekonform" auszulegen (vgl VfGH G 43/10 ua = Zak 2010/496, 282).

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