Im Vorabentscheidungsverfahren C-402/07 , Sturgeon/Condor und C-432/07 , Böck ua/Air France = Zak 2009/673, 418 sprach der EuGH aus, dass dem Reisenden nicht nur nach Flugannullierung, sondern auch im Fall einer Verspätung der Ankunft von mindestens drei Stunden ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 zusteht. Zur Präzisierung stellte der dt BGH (Xa ZR 80/10) vor Kurzem ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen, das klären soll, ob es allein auf die Dauer der Verspätung bei der Ankunft am (letzten) Zielort ankommt oder ob zusätzlich auch eine Verzögerung des Starts in dem in Art 6 Fluggäste-VO genannten Ausmaß (je nach Flugdistanz zwei bis vier Stunden) vorliegen muss.