Während der OGH in mehreren Entscheidungen von seiner früheren Rsp abging und die Zweiseitigkeit und die Möglichkeit eines Prozesskostenersatzes im Ablehnungsverfahren bejahte (zB 4 Ob 143/10y = Zak 2011/143, 79), hielt das OLG Linz in 4 R 96/11g = Zak 2011/487, 259 an der Einseitigkeit dieses Verfahrens fest. Der Autor geht näher auf dessen Argumentation ein und gibt in der Folge dem OGH Recht.