vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entschädigung für Baulandrückwidmung - Unzulässigkeit des Rechtswegs vor Befassung der Gemeinde

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/818Zak 2011, 434 Heft 22 v. 13.12.2011

Vlbg RPG: § 27

JN §§ 1, 42

Nach dem Vlbg RPG ist der Antrag auf eine Entschädigung für die Rückwidmung von Bauland zunächst bei der Gemeinde einzubringen; erst wenn auf diesem Weg keine gütliche Einigung erreicht werden konnte, kann das Gericht angerufen werden. Dabei handelt es sich um ein obligatorisches Schlichtungsverfahren. Die Übergehung der Gemeinde stellt keinen - nur auf Einwendung wahrzunehmenden - Mangel der Klagbarkeit bzw Fälligkeit dar, sondern hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Folge.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte