Vlbg RPG: § 27
JN §§ 1, 42
Nach dem Vlbg RPG ist der Antrag auf eine Entschädigung für die Rückwidmung von Bauland zunächst bei der Gemeinde einzubringen; erst wenn auf diesem Weg keine gütliche Einigung erreicht werden konnte, kann das Gericht angerufen werden. Dabei handelt es sich um ein obligatorisches Schlichtungsverfahren. Die Übergehung der Gemeinde stellt keinen - nur auf Einwendung wahrzunehmenden - Mangel der Klagbarkeit bzw Fälligkeit dar, sondern hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Folge.