Da für das Jahr 2012 nach derzeitigem Stand keine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes geplant ist, erhöht sich dieser Richtsatz im Rahmen der Pensionserhöhungsautomatik (BGBl II 2011/357 und II 2011/398) auf 814,82 €. Im Jahr 2012 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums voraussichtlich die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte (zur Berechnung des Existenzminimums siehe Zak 2006/734, 431).